

Kostenübernahme für logopädische Therapie
Privatpraxis für Logopädie – Stimmbildung und Gesangsunterricht
Privatpraxis für Logopädie –
Stimmbildung und Gesangsunterricht

Kostenübernahme durch Ihre private Krankenversicherung
In Deutschland dürfen logopädische Behandlungen ausschließlich auf Verordnung von Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen durchgeführt werden. Dies gilt auch für Hausbesuche.
Die sogenannten Heilmittelverordnungen (“Rezepte”) können von Fachärzt*innen für Phoniatrie bzw. Sprach‑, Stimm- und kindliche Hörstörungen, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Neurologie, Kinder- und Jugendmedizin, Allgemeinmedizin oder innere Medizin ausgestellt werden. In bestimmten Fällen dürfen auch Zahnärzt*innen und Fachzahnärzt*innen für Kieferorthopädie logopädische Therapie verordnen.
Je nachdem, wie Sie es im Vertrag mit Ihrer privaten Krankenversicherung genau vereinbart haben, werden die Kosten einer logopädischen Therapie vollständig oder teilweise (bis zu vereinbarten Höchstbeträgen oder prozentualen Anteilen) von Ihrer Versicherung übernommen. Daher ist es möglich, dass Sie einen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Vor Beginn einer logopädischen Therapie ist es wichtig, dass Sie sich bei Ihrer Versicherung informieren, in welcher Höhe die Kosten für die Behandlung übernommen werden.
Sollte es zu Problemen bei der Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse kommen, dann sprechen Sie mich bitte an. In vielen Fällen sind Kürzungen, die die privaten Krankenversicherungen vornehmen nicht berechtigt. Oft lohnt sich eine genaue Durchsicht der Vertragsunterlagen.
Beihilfefähige Höchstbeträge (Bund; Bayern)
Wenn Sie z.B. aufgrund einer Verbeamtung beihilfeberechtigt sind, dann erhalten Sie im Normalfall von Seiten der Beihilfe einen Teil der Kosten der Behandlung zurückerstattet.
Seit dem 01.01.2019 erstattet die Beihilfe (je nachdem wie viel Prozent Sie von der Beihilfe erhalten) für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen folgende Höchstbeträge:
Stimm‑, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
108,00 Euro
Einzelbehandlung bei Atem‑, Stimm‑, Sprech‑, Sprach‑, Hör- und Schluckstörungen
a) Richtwert: 30 Minuten – 41,80 Euro
b) Richtwert: 45 Minuten – 59,00 Euro
c) Richtwert: 60 Minuten – 68,90 Euro
d) Richtwert: 90 Minuten – 103,40 Euro
Dabei sind Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung der Therapie, die Dokumentation des Therapieverlaufs, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung nicht beihilfeberechtigt.
Weitere Informationen unter: